Satzung

Geänderte Satzung gemäß Mitgliederversammlung vom 07.05.2013 des Vereins „Seniorenförderverein Unteres Weißtal“

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen:

„Seniorenförderverein Unteres Weißtal“

Der Verein führt seit Eintragung im Vereinsregister den Zusatz „e.V.“

Er hat seinen Sitz in: 57234 Wilnsdorf-Niederdielfen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe, sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Gebiet der Gemeinde Wilnsdorf. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Maßnahmen verwirklicht, die die allgemeinen Lebensumstände von alten und hilfsbedürftigen Menschen im Wirkungsbereich des Vereins verbessern sollen. Beispielsweise sei das Angebot kultureller Veranstaltungen, die Pflege und Ausbau sozialer Kontakte, sowie die Beschaffung und Bereitstellung von Hilfsmitteln aller Art genannt. Eine Förderung von einzelnen Personen darf nur nach Maßgabe der Abgabenordnung erfolgen. Im Zweifel prüft der Vorstand, ob der ins Auge gefasste Empfänger einer Leistung die Voraussetzung des § 53 AO erfüllt. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

  • 3 Gemeinnützigkeitsrechtlicher Status

 

Der Verein verfolgt ausschließlich, selbst und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 und 53 der Abgabenordnung. Gemäß § 57 AO hat der Förderverein seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.

 

  • 4 Vereinsmitgliedschaft

 

Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Über den schriftlichen zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter(s) vorgelegt werden. Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins. Die Kündigungserklärung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstands kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.

 

  • 5 Beiträge

 

Leistungen für den Förderverein, wie Mitgliedsbeiträge / außerordentliche Beiträge / Zuschüsse werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten können durch die Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

 

  • 6 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

 

  • 7 Mitgliederversammlung

 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 4 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Hierfür ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Hauptversammlung notwendig.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  • Wahl des Vorstand
  • Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts, sowie die Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
  • Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderung und Vereinsauflösung dürfen nur behandelt werden, wenn sie auf der Tagesordnung aufgeführt sind

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wen die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen unter Angabe des Grundes der Einberufung.

 

  • 8 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, einem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern. Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der Schriftführer, sowie der Kassierer. Zur Vertretung genügen 2 Mitglieder des Vorstandes; darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Die Aufgaben des Vorstandes sind die Führung des Vereins, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens und Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet auch über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

 

Der Vorstand wird in den jährlich stattfindenden Hauptversammlungen auf die Dauer von:

  • 1. Vorsitzende und Kassierer für 4 Jahre gewählt
  • 2. Vorsitzende, Schriftführer und Beisitzer für 2 Jahre, anschließend für 4 Jahre gewählt.

 

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.

 

  • 8a Kostenersatz

 

Kosten, die den Vorstandsmitgliedern oder in deren Auftrag tätig werdenden Personen entstehen, sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zu ersetzen.

 

  • 9 Formvorschriften

 

Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und einem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

  • 10 Auflösung

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Wilnsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einzusetzen hat.